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Donnerstag, 29. August 2019

Peter E. Hemmerth

• freier Architekt
• Mediator und Konfliktcoach
• geprüfter Sachverständiger für Immobilienbewertung ZIS
• bautechnischer Sachverständiger
• Immobilienschaden Bewerter ISB
• Bauverständiger der unteren Baurechtsbehörde Gemeinschaftsverwaltungsverband GVV Schozach-Bottwartal
• von der unteren Jagdbehörde öffentlich bestellter Wildschadenschätzer gem. § 57 JWMG in Verbindung mit § 12 DVO JWMG


1. Architektur


Unser Leistungsspektrum:
• Büro-, Industrie- und Gewerbebauten
• Verkehrs- und öffentliche Bauten
• Wohnbauten
• Bauen im Bestand
• Sanierung denkmalgeschützter Objekte
• Wohn- und Mietflächenermittlungen
• Teilungspläne und Berechnung der Miteigentumsanteile
• Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
• Nutzungsänderungen

• Energieausweise
Unsere Architekturprojekte werden durch maßgeschneiderte Innenarchitektur und innovatives Produktdesign sowie durch Lichtplanung ergänzt.


2. Mediation und Konfliktcoaching


Ein Mediator greift dann ein, wenn Diskussionen oder Verhandlungen so festgefahren sind, dass beide Parteien keine Konfliktlösung finden, die allen Beteiligten gerecht wird. 

Der Mediator ist dabei unparteiisch. Er entscheidet den Streitfall nicht. 
Vielmehr unterstützt er die Streitenden dabei, selbst eine Lösung zu erarbeiten.
Damit ein Mediationsverfahren Aussicht auf Erfolg haben und stattfinden kann, müssen beide Seiten ein Interesse daran haben, den Streit einvernehmlich zu lösen.
Denn Mediation beruht auf Freiwilligkeit.
Es geht bei der Lösung nicht darum, Recht zu bekommen. Es geht nicht um Gewinner oder Verlierer.
Vielmehr unterstützt der Mediator die streitenden Parteien dabei, einen Kompromiss zu finden.
Ein Mediationsverfahren kann ein guter Weg zur außergerichtlichen Beilegung eines Streits sein, gerade und vor allem wenn auch zukünftig eine Zusammenarbeit oder ein Zusammenleben möglichst angenehm sein soll.
Ein Mediator unterstützt wenn beide Parteien einen Rechtsstreit vermeiden wollen.


3. Sachverständigenwesen
3.1 Immobilienbewertung


Eine Immobilienbewertung kann in vielen Fällen Klarheit schaffen und Sie vor dem Verlust Ihres Kapitals bewahren. Die Bezeichnungen "Sachverständiger" oder "Gutachter" sind in Deutschland nicht geschützt. Ein jeder darf sich "Sachverständiger" nennen, wenn er / sie der Meinung ist genügend Fachwissen zu besitzen.
Achten Sie bei der Auswahl Ihres Sachverständigen auf Qualifikation, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit.


3.1.1 Wir erstellen für Sie Gutachten in folgenden Bereichen:
• Wohn-, Gewerbe- und Spezialimmobilien
• Wohnungs- und Teileigentumsrechte (z.B. Eigentumswohnungen)
• Rechte und Lasten (z.B. Wohnungsrechte, Nießbrauchrechte, Reallasten)
• Grunddienstbarkeiten
• Altenteile (z.B. Leibgedinge, Pflegeverpflichtungen)
• Erbbaurechte, Erbaurechtsgrundstücke
• Miet- / Pachwertermittlungen, Bedarfsbewertungen
(Erbschaftssteuer, Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes)
• Mängel an Immobilien
(Untersuchung und Beurteilung von bauphysikalischen und bautechnischen Mängeln)
• Wohn- und Mietflächenermittlungen 


3.1.2 Benötigte Unterlagen für die Immobilienbewertung:
• Grundbuchauszug bis inkl. Abteilung II (nicht älter als 3 Monate)
• aktueller Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
• Bestandszeichnungen von Gebäuden und baulichen Anlagen, vorzugsweise Baugesuchsheft
(Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Baujahre)
• eventuell vorhandene Flächen- u. Kubaturberechnungen
• aktuelle Mietvertragssituation mit Grundstückserträgen
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen bei den zuständigen Ämtern.


3.2 Wildschadenbewertung


Am 1. April 2015 trat das neue baden-württembergische Jagd- und Wildtiermanagementgesetz JWMG in Kraft. Im Hinblick auf Wildschäden und deren Geltendmachung sind einige Änderungen zu beachten.
Nicht geändert hat sich im Wesentlichen, dass der Wildschaden, der durch Schalenwild, durch Wildkaninchen oder durch eine vertraglich vereinbarte Wildart verursacht wird, weiterhin von der Jagdgenossenschaft beziehungsweise dem den Wildschaden übernehmenden Pächter zu ersetzen ist.

3.2.1 Ausnahmen bei Mais

Laut neuem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz ist Wildschaden in Maiskulturen nur zu 80 von 100 Prozent zu ersetzen, wenn der Landwirt nicht nachweisen kann, dass er die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. Welche Maßnahmen dies sein können, ist weder im Gesetz noch in der Durchführungsverordnung beschrieben. Lediglich in der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass insbesondere Maßnahmen wie die Einhaltung von Abständen zum Waldrand, Schussschneisen und andere Maßnahmen, mit denen in zumutbarer Weise die effektive Bejagung begünstigt werden kann, in Betracht kämen.
3.2.2 Geltendmachung des Schadens

Nach wie vor ist der Schaden innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.
2.2.3 Gerichtliches Beweissicherungsverfahren

Im Rahmen dieses Beweissicherungsverfahrens wird der Wildschaden durch einen vom Gericht bestellten Gutachter erhoben und festgestellt und ist grundsätzlich für alle beteiligten Parteien verbindlich.
Ob sich an das gerichtliche Beweissicherungsverfahren ein streitiges Verfahren anschließt, hängt letztlich von den betroffenen Parteien ab.
Einigen sie sich, ist kein streitiges Verfahren mehr notwendig, ansonsten ist das Klageverfahren einzuleiten. 


4. Energiepass


Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) am 1.Oktober 2007 wird der Energieausweis für Bestandsgebäude ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht. Bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf sind für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, Energieausweise ab dem 1. Juli 2008 und für jüngere Wohngebäude ab dem 1. Januar 2009 verpflichtend auszustellen. Die Ausweispflicht für Nichtwohngebäude gilt ab dem 1. Juli 2009. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche muss dann ein Energieausweis gut sichtbar angebracht werden. Für Neubauten wurde der Energieausweis bereits im Jahr 2002 eingeführt.
Sollten Sie einen Energieausweis benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und fertigen bei Bedarf, den von Amts wegen geforderten Energiepass an. Setzten Sie sich mit uns in Verbindung.